BGH - Urteil vom 05.03.2008
VIII ZR 95/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2 § 306 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 683
MietR 2008, 196, 197
NJW 2008, 1438
NZM 2008, 363
WuM 2008, 278
ZIP 2008, 1121
ZMR 2008, 527
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 241/04
AG Düsseldorf, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 6319/03

Formularmäßige Vereinbarung der zeitanteiligen Entschädigung für die Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen in einem Wohnraummietvertrag; Vertrauensschutz zu Gunsten des Verwenders von AGB

BGH, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 95/07

DRsp Nr. 2008/8710

Formularmäßige Vereinbarung der zeitanteiligen Entschädigung für die Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen in einem Wohnraummietvertrag; Vertrauensschutz zu Gunsten des Verwenders von AGB

»a) Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.b) Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2 § 306 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Kosten der Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Die Beklagten hatten vom Kläger eine Drei-Zimmer-Wohnung in D. gemietet. Das Mietverhältnis dauerte vom 1. September 1998 bis zum 31. August 2002.

Über die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Ziffer 2 unter anderem folgende vorgedruckte Klausel:

"Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen ... auszuführen bzw. ausführen zu lassen...