1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet und durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf das Hinweisschreiben des Senats vom 21.04.2009 wird verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.05.2009 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
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