OLG Rostock - Beschluss vom 19.05.2009
3 U 16/09
Normen:
BGB § 305; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 215/08

Formularmäßige Vereinbarung einer doppelten Schriftformklausel

OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 3 U 16/09

DRsp Nr. 2009/17663

Formularmäßige Vereinbarung einer doppelten Schriftformklausel

Eine doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel, mit der vorgesehen wird, dass eine Abweichung von einer Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe, verstößt gegen § 307 BGB und ist daher unwirksam. Sie ist intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, denn sie erweckt bei diesem den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 BGB unwirksam und ist deshalb geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 307;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet und durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf das Hinweisschreiben des Senats vom 21.04.2009 wird verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.05.2009 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: