OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.1997
10 U 55/96
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 535 ff. ;
Fundstellen:
BB 1997, 1439
DRsp I(120)231c
OLGReport-Düsseldorf 1997, 218
WuM 1997, 642

Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Vertragslaufzeit für die Vermietung von Telekommunikationsanlagen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 10 U 55/96

DRsp Nr. 1997/4878

Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Vertragslaufzeit für die Vermietung von Telekommunikationsanlagen

»Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von mindestens zehn Jahren im Falle der Vermietung von Telekommunikationsanlagen stellt auch weiterhin keine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 9 AGBG dar und begegnet daher keinen Wirksamkeitsbedenken.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 535 ff. ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung von 17.924,65 DM nebst Zinsen durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Keiner der Berufungsangriffe ist geeignet, das landgerichtliche Urteil in Frage zu stellen.

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