BGH - Urteil vom 05.04.2006
VIII ZR 178/05
Normen:
BGB § 538 § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 951
DB 2006, 1053
MDR 2006, 1273
NJW 2006, 1728
NZM 2006, 459
ZMR 2006, 513
ZfIR 2006, 525
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1/05
AG Velbert, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 372/04

Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für vom Mieter vorzunehmende Schönheitsreparaturen; Formularmäßige Vereinbarung der quotenmäßigen Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle

BGH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 178/05

DRsp Nr. 2006/11044

Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für vom Mieter vorzunehmende Schönheitsreparaturen; Formularmäßige Vereinbarung der quotenmäßigen Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle

»a) Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.«

Normenkette:

BGB § 538 § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung von Renovierungskosten nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

Mit Vertrag vom 29. Juni 1999 hatte der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung im Anwesen F. straße in V. ab dem 16. Juli 1999 gemietet. Das Mietverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Beklagten am 29. Februar 2004.

Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag in § 6 unter anderem folgende formularmäßige Regelungen: