BGH - Beschluß vom 21.02.2006
VIII ZA 14/05
Normen:
BGB § 535 § 307 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 30/05
AG Berlin-Charlottenburg, vom 03.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 483/04

Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts im Zusammenhang mit einer Staffelmiete

BGH, Beschluß vom 21.02.2006 - Aktenzeichen VIII ZA 14/05

DRsp Nr. 2006/7447

Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts im Zusammenhang mit einer Staffelmiete

Auch ein einseitiger formularmäßig erklärter Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters von Wohnraum belastet diesen nicht unangemessen, wenn er zusammen mit einer nach § 557a zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt (BGH - VIII ZR 154/04 - 23.11.2005).

Normenkette:

BGB § 535 § 307 Abs. 1 ;

Gründe: