BGH - Urteil vom 06.04.2005
VIII ZR 27/04
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt BGB § 307 Abs. 1 S. 1) ; BGB § 573c ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 893
DB 2005, 1625
MDR 2005, 801
NJW 2005, , 1574
NZM 2005, 419
WuM 2005, 346
ZGS 2005, 204
ZMR 2005, 443
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 23.12.2003
AG Braunschweig,

Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag

BGH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 27/04

DRsp Nr. 2005/6385

Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag

»In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt BGB § 307 Abs. 1 S. 1) ; BGB § 573c ;

Tatbestand:

Der Kläger mietete mit schriftlichem Vertrag vom 31. Oktober 2001 ab dem folgenden Tag von dem Beklagten eine Wohnung in dem Haus B. Straße ... in B.. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Miete von 300 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 100 EUR. In § 2 des von dem Beklagten gestellten Formularvertrages ist unter der Überschrift "Mietdauer (Zutreffendes ankreuzen)" die Nr. 3 angekreuzt, die wie folgt lautet:

"Vertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitigem Kündigungsverzicht

Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt."