BGH - Urteil vom 23.02.2005
IV ZR 273/03
Normen:
AGBG § 9 ; BGB (2.1.2002) § 307 Abs. 1 S. 2 ; AVB f. Unfallvers. (AUB 94) § 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 773
BGHZ 162, 210
DAR 2005, 331
MDR 2005, 991
NJW 2005, 2927
NJW-RR 2005, 902
VersR 2005, 639
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.11.2003
LG München I,

Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen IV ZR 273/03

DRsp Nr. 2005/5869

Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten Unfallversicherung

»Eine Fristenregelung wie in den §§ 1 und 7 AUB 94 in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Unfallversicherers genügt den Anforderungen des Transparenzgebots.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB (2.1.2002) § 307 Abs. 1 S. 2 ; AVB f. Unfallvers. (AUB 94) § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (im folgenden: AVB), die - soweit hier von Bedeutung - im wesentlichen den AUB 94 entsprechen. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs heißt es dort:

§ 1 Der Versicherungsfall

I. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus § 7; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils vertraglich vereinbart sind.

...

§ 7 Die Leistungsarten

Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

I. Invaliditätsleistung