Formularmäßige Zweckerklärung als überraschende Klausel
BGH, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen XI ZR 126/91
DRsp Nr. 1992/398
Formularmäßige Zweckerklärung als überraschende Klausel
»1. Eine formularmäßige Zweckerklärung, die den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitert, ist überraschend, auch wenn das zu sichernde Darlehen nicht zweckgebunden ist (im Anschluß an BGHZ 106, 19).2. Eine solche Zweckerklärung verliert ihren überraschenden Charakter nicht dadurch, daß die Namen aller Schuldner, deren Verbindlichkeiten der Sicherungsnehmer gesichert haben möchte, in das benutzte Formular maschinenschriftlich eingefügt werden (im Anschluß an BGHZ 102, 152).3. Der überraschende Charakter einer solchen Zweckerklärung entfällt mit Rücksicht auf gemeinsame geschäftliche Interessen des Sicherungsgebers und des Schuldners erst, wenn das Risiko künftiger von der Grundschuldhaftung erfaßter Kreditaufnahmen durch den Schuldner für den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist (im Anschluß an BGHZ 100, 82).4. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Hinweis auf die Erweiterung des Sicherungszwecks über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus trägt der Sicherungsnehmer (im Anschluß an BGHZ 109,197).«