BGH - Urteil vom 18.02.1992
XI ZR 126/91
Normen:
AGBG § 3 ; BGB § 1191 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 3 Grundschuldsicherungsabrede 10
BGHR AGBG § 3 Grundschuldsicherungsabrede 11
BGHR AGBG § 3 Grundschuldsicherungsabrede 8
BGHR AGBG § 3 Grundschuldsicherungsabrede 9
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 12
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 13
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 14
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 15
DB 1992, 941
DRsp I(120)193c
DRsp I(154)200a
EWiR § 1191 BGB 1/92, 461
KTS 1992, 388 (Ls)
MDR 1992, 575
NJW 1992, 1822
Rpfleger 1992, 288
WM 1992, 563
ZIP 1992, 386
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Formularmäßige Zweckerklärung als überraschende Klausel

BGH, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen XI ZR 126/91

DRsp Nr. 1992/398

Formularmäßige Zweckerklärung als überraschende Klausel

»1. Eine formularmäßige Zweckerklärung, die den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitert, ist überraschend, auch wenn das zu sichernde Darlehen nicht zweckgebunden ist (im Anschluß an BGHZ 106, 19). 2. Eine solche Zweckerklärung verliert ihren überraschenden Charakter nicht dadurch, daß die Namen aller Schuldner, deren Verbindlichkeiten der Sicherungsnehmer gesichert haben möchte, in das benutzte Formular maschinenschriftlich eingefügt werden (im Anschluß an BGHZ 102, 152). 3. Der überraschende Charakter einer solchen Zweckerklärung entfällt mit Rücksicht auf gemeinsame geschäftliche Interessen des Sicherungsgebers und des Schuldners erst, wenn das Risiko künftiger von der Grundschuldhaftung erfaßter Kreditaufnahmen durch den Schuldner für den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist (im Anschluß an BGHZ 100, 82). 4. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Hinweis auf die Erweiterung des Sicherungszwecks über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus trägt der Sicherungsnehmer (im Anschluß an BGHZ 109,197).«

Normenkette:

AGBG § 3 ; BGB § 1191 ;

Tatbestand: