BGH - Urteil vom 24.05.1995
XII ZR 172/94
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 546 Abs. 1, § 556 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2129
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 3
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Geschäftsraummiete 1
BGHR BGB § 549 Abs. 1 Erlaubnisverweigerung 2
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 16
BGHR ZPO § 556 Revisionszulassung, beschränkte 4
BGHZ 130, 50
DB 1995, 2522
DRsp I(133)550a
DZWIR 1995, 423
JR 1996, 152
MDR 1995, 1115
NJW 1995, 2034
WM 1995, 1457
WuM 1995, 481
ZIP 1995, 1091
ZMR 1995, 397
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Formularmäßiger Ausschluß des Sonderkündigungsrechts des Mieters wegen Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung; Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußrevision bei teilweiser Zulassung der Revision

BGH, Urteil vom 24.05.1995 - Aktenzeichen XII ZR 172/94

DRsp Nr. 1995/5292

Formularmäßiger Ausschluß des Sonderkündigungsrechts des Mieters wegen Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung; Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußrevision bei teilweiser Zulassung der Revision

»1. Der formularmäßige Ausschluß des Sonderkündigungsrechts des Mieters von Geschäftsräumen bei Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ist gemäß § 9 AGBG unwirksam, wenn eine Untervermietung nach der Vertragsgestaltung nicht ausgeschlossen ist, aber der Vermieter die erforderliche Erlaubnis nach Belieben verweigern kann. 2. Zum Erfordernis des "Stellens" des Mietvertragsformulars. 3. Ist die Zulassung der Revision wirksam auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt worden, weil die Sache nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, so kann durch eine unselbständige Anschlußrevision das Berufungsurteil nicht hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstands angegriffen werden (Fortführung von BGHZ 111, 158, 166 f).«

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 546 Abs. 1, § 556 ;

Tatbestand: