Die klagende Stadt (künftig: Klägerin) erteilte der Beklagten den Auftrag, zum Gesamtpreis von 211.068 DM (ohne Mehrwertsteuer) in ein Hallenbad eine Gas-Motorwärmepumpe zur Entfeuchtung der Hallenzuluft und Beheizung der einzelnen Wärmeabnehmer einzubauen. In dem (nur von Vertretern der Beklagten unterschriebenen) Bauvertrag vom 11. Dezember 1979/6. März 1980 wurde festgelegt, daß die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 6. März 1980 "integrierender Bestandteil des (Angebotes) Auftrages" ist. Diese Auftragsbestätigung enthält unter "Vertragsgrundlagen" u.a. folgende Regelung:
"Gewährleistung
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