BGH - Urteil vom 11.05.1989
VII ZR 39/88
Normen:
BGB §§ 631, 633 ff., § 249 S.1, § 252 S.1;
Fundstellen:
BB 1989, 1934
BGHR BGB § 252 Gewinnentgang 1
BauR 1989, 601
DB 1989, 2603
DRsp I(138)565a
MDR 1989, 985
NJW-RR 1989, 980
WM 1989, 1434
ZfBR 1989, 200
ZfBR 1990, 232
ZfBR 1991, 21
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Formularmäßiger Gewährleistungsausschluß bei Lieferung einer Wärmepumpe für ein Hallenbad

BGH, Urteil vom 11.05.1989 - Aktenzeichen VII ZR 39/88

DRsp Nr. 1992/1909

Formularmäßiger Gewährleistungsausschluß bei Lieferung einer Wärmepumpe für ein Hallenbad

»Zur Auslegung der Vertragsklausel "Ansprüche wegen Produktionsausfall sowie entgangenem Gewinn werden nicht geltend gemacht", die zwischen einer Gemeinde und dem Lieferanten einer Wärmepumpe für das Hallenbad der Gemeinde vereinbart wurde.«

Normenkette:

BGB §§ 631, 633 ff., § 249 S.1, § 252 S.1;

Tatbestand:

Die klagende Stadt (künftig: Klägerin) erteilte der Beklagten den Auftrag, zum Gesamtpreis von 211.068 DM (ohne Mehrwertsteuer) in ein Hallenbad eine Gas-Motorwärmepumpe zur Entfeuchtung der Hallenzuluft und Beheizung der einzelnen Wärmeabnehmer einzubauen. In dem (nur von Vertretern der Beklagten unterschriebenen) Bauvertrag vom 11. Dezember 1979/6. März 1980 wurde festgelegt, daß die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 6. März 1980 "integrierender Bestandteil des (Angebotes) Auftrages" ist. Diese Auftragsbestätigung enthält unter "Vertragsgrundlagen" u.a. folgende Regelung:

"Gewährleistung