Die Berufung des Beklagten hat nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
Die vom Beklagten gerügte Rechtsverletzung durch unrichtige Anwendung des materiellen Rechts liegt nicht vor.
Dem Kläger steht der durch Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.10.2002 zuerkannte Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von EURO 14.014,29 zuzüglich zugesprochener Zinsen aus Pachtvertrag zu.
a)
Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger rückständigen Pachtzins gemäß § 581 BGB für die Monate Februar 2002, April 2002 (teilweise) und Mai - September 2002 zu zahlen, der sich unstreitig insgesamt auf EURO 13.601,87 beläuft.
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