OLG Dresden - Urteil vom 26.06.1995
2 U 339/95
Normen:
GewLVO § 1 Abs. 4 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1997, 99

Fortgeltung und Anwendungsbereich der Gewerberaumlenkungsverordnung

OLG Dresden, Urteil vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 2 U 339/95

DRsp Nr. 1998/5061

Fortgeltung und Anwendungsbereich der Gewerberaumlenkungsverordnung

1. Die GewLVO vom 06.02.1986 (GBl-DDR I S. 249) war im Jahr 1990 nicht infolge des politischen und gesellschaftlichen Umbruchs gegenstandslos geworden.2. Zum Anwendungsbereich der GewLVO auf nicht registrierten Gewerberaum.

Normenkette:

GewLVO § 1 Abs. 4 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Inhalt und die Wirksamkeit eines Pachtvertrages nebst Ergänzungsvertrag und eines Versorgungsvertrages.

Unter dem 30.03.1990 schloß der Kläger mit der ehemaligen Landwirtschafts- und Gartenbauausstellung der DDR einen bis zum 31.12.1994 befristeten Vertrag (Bl. 6-11 d. A.) über die Nutzung und Bewirtschaftung des auf dem Messegelände in Leipzig-Markkleeberg befindlichen ... . Das Nutzungsentgelt, dessen Berechnung auf der Grundlage des Preiskarteiblattes 1/602 vom 03.01.1975 erfolgen sollte, ermittelten die Parteien ausgehend von einer Bewirtschaftungszeit von 7 Monaten für das Jahr 1990 (01.04. bis 30.10.1990) mit DM 29.540,00 (jährlich DM 50.640,00 gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages) Das Entgelt sollte in zwei Raten à 50 % des jährlichen Pachtzinses zum 30.05. und 30.08. des jeweiligen Jahres gezahlt werden.