KG - Beschluss vom 27.02.2002
24 W 16/02
Normen:
WEG § 28 Abs. 1 § 28 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 105
KGReport-Berlin 2002, 141
NJW 2002, 3482
NZM 2002, 294
ZMR 2002, 460
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 155/01
AG Berlin-Neukölln, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 102/00

Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan

KG, Beschluss vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 24 W 16/02

DRsp Nr. 2002/5404

Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan

»1. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. 2. Die beschlossene Fortgeltung des Wirtschaftsplanes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass wegen Meinungsverschiedenheiten in der Eigentümergerneinschaft die Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan hinausgezögert wird und neueintretende Wohnungseigentümer von der Fortgeltungsklausel betroffen sind.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 1 § 28 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

1. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 1. ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, der 63/1000 Miteigentumsanteile zugeordnet sind. Die Antragsgegnerin zu 2. ist die Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1.

Auf der Eigentümerversammlung vom 4. August 1998 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich zu TOP 1: