1. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 1. ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, der 63/1000 Miteigentumsanteile zugeordnet sind. Die Antragsgegnerin zu 2. ist die Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1.
Auf der Eigentümerversammlung vom 4. August 1998 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich zu TOP 1:
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