LG Berlin - Urteil vom 31.03.2000
64 S 534/99
Normen:
BGB § 554a § 568 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)727b
NJW-RR 2001, 513
NZM 2001, 40
ZMR 2000, 535

Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung durch den Vermieter

LG Berlin, Urteil vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 64 S 534/99

DRsp Nr. 2004/1576

Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung durch den Vermieter

1. Verweigert der Mieter gegenüber dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung, so rechtfertigt dies grundsätzlich nicht eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. 2. Der Widerspruch des Vermieters gegen die Fortsetzung des - von ihm gekündigten - Mietverhältnisses muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dafür reicht aber seine Anfrage, ob auf Seiten des Mieters Bereitschaft zur Herausgabe der Räume besteht, nicht aus. 3. Eine Räumungsklage kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses allenfalls dann verhindern, wenn sie dem Mieter innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zugestellt wird; auf den rechtzeitigen Eingang der Klage bei Gericht und deren Zustellung "demnächst" kommt es insoweit nicht an.

Normenkette:

BGB § 554a § 568 ;
Fundstellen