BGH - Urteil vom 05.07.2001
III ZR 310/00
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHZ 148, 233
NJW 2001, 2971
NZM 2001, 864
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Fortzahlungsklausel in einem Heimvertrag

BGH, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen III ZR 310/00

DRsp Nr. 2001/10549

Fortzahlungsklausel in einem Heimvertrag

»Die Klausel in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe "Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen" hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Der Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Landeskirche Hannover. Er betreibt als eingetragener Verein ein Heim für behinderte Personen. Mit den Bewohnern schließt er vorformulierte Betreuungsverträge ab. Die Parteien streiten im Verbandsprozeß über die Wirksamkeit verschiedener Vertragsbestimmungen. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Klausel in § 2 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags. Sie lautet:

"Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen."