AG Frankfurt/M. (Bad Vilbel) - Urteil vom 18.03.1986 - Vi § C 883/85 -,
Fristlose Kündigung bei freiwilliger Räumung durch einen Mieter
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.1986 - Aktenzeichen 2/11 S 158/86
DRsp Nr. 2001/10163
Fristlose Kündigung bei freiwilliger Räumung durch einen Mieter
Wird das Mietverhältnis wegen Ruhestörungen und Pflichtverletzungen der Mieter gekündigt, so besteht der Kündigungsgrund und damit ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung nicht mehr, wenn der beklagte Ehemann nach eigenen Angaben für die Störungen verantwortlich ist und anbietet, die Wohnung bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses mit seiner Ehefrau zu räumen.