Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Halle A und des Kulturzentrums R an die Klägerin verurteilt.
Das Pachtverhältnis der Parteien ist spätestens durch die von der Klägerin am 10. September 1999 ausgesprochene Kündigung wirksam beendet worden. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die vollauf zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 12 ff. der Entscheidungsgründe verwiesen, die sich der Senat bereits in dem die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschluß vom 10. April 2000 zu eigen gemacht hat.
Ergänzend ist anzuführen:
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