Autor: Emmert |
Nach bisherigem Recht fielen bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hatte, nicht unter den Modernisierungsbegriff des § 554 Abs. 2 BGB a.F. Die Duldungspflicht des Mieters ergab sich insoweit aus § 242 BGB,37) die allerdings nur infolge einer Interessenabwägung hergeleitet werden kann. Denn auch im Rahmen einer aus Treu und Glauben folgenden Duldungspflicht muss auf die Belange der betroffenen Mieter Rücksicht genommen werden.38)
Nunmehr gelten auch die nicht zu vertretenden Maßnahmen nach § 555b Nr. 6 BGB ausdrücklich als Modernisierungsmaßnahmen, mit der Folge, dass der Vermieter sie nach § 555c BGB ankündigen muss und sich die Duldungspflicht des Mieters aus § 555d BGB ergibt. Damit ist insbesondere auch eine Härtefallabwägung durchzuführen, bei der allerdings den Interessen des Vermieters in aller Regel besonderes Gewicht zukommen wird.39)
Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 555a BGB gehören ausdrücklich nicht zu den Maßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 6 BGB.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|