Autor: Emmert |
Nach bisherigem Recht fielen bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hatte, nicht unter den Modernisierungsbegriff des §
Nunmehr gelten auch die nicht zu vertretenden Maßnahmen nach §
Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. §
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