g) Vorenthaltung der Mietsache

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§ 546a BGB setzt keine aktiv auf Besitzentziehung gerichtete Handlung des Mieters voraus. Es genügt, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.