OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.02.1996
3 W 3/96 Lw
Normen:
GKG § 16 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 289
ZMR 1996, 382
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 29.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 1/93

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 3 W 3/96 Lw

DRsp Nr. 2001/10127

Gegenstandswert bei Räumung einer Mietwohnung

Der Gegenstandswert bei der Räumungsvollstreckung hinsichtlich einer vermieteten Wohnung ist nach dem Wert des Objekts und nicht nach der Jahresmiete zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 18.10.1993 hat das Landwirtschaftsgericht Mosbach die Beklagten verurteilt, den - näher bezeichneten - landwirtschaftlichen Hof einschließlich der dazugehörigen Gebäude und Grundstücke sowie die Pächterwohnung zu räumen und einschließlich des Inventars und der Fahrnisse an die Klägerin herauszugeben. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 25.05.1994 (- 3 U 1/94 Lw -) den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen sowie die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.09.1994 (- LwZB 3/94 -) die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Senats zurückgewiesen hat. In dem zuletzt genannten Beschluss hat der Bundesgerichtshof den Beschwerdewert gemäß § 16 Abs. 2 GKG auf DM 2.400,00 festgesetzt. Die Kläger hatten in der Klage den zuletzt bezahlten Pachtzins mit jährlich DM 2.400,00 angegeben. Mit Beschluss vom 18.10.1993 setzte das Landwirtschaftsgericht den "Geschäftswert" auf DM 24.000,00 fest.