Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung eine Mietzinserhöhungsverfahrens, um dadurch seiner Ansicht nach unkontrollierbare Mietzinserhöhungen für seine bei der Beklagten gemietete Garage zu verhindern.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Streitwert des Rechtsstreit vorläufig auf DM 600,-- festgesetzt.
Dagegen richten sich die Beschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten mit dem Antrag, den Streitwert auf DM 4.000,-- festzusetzen.
1. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG unzulässig.
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