OLG Köln - Beschluss vom 23.01.1981
3 W 1/81
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1985, 126
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.12.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 660/80

Gegenstandswert für ein Mietzinserhöhungsverlangen

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.1981 - Aktenzeichen 3 W 1/81

DRsp Nr. 2001/7457

Gegenstandswert für ein Mietzinserhöhungsverlangen

Der Gegenstandswert bei einer Klage betreffend ein Mieterhöhungsverlangen (hier: für eine Garage) ist in der Regel nach dem fünfjährigen Mieterhöhungsbetrag zu berechnen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung eine Mietzinserhöhungsverfahrens, um dadurch seiner Ansicht nach unkontrollierbare Mietzinserhöhungen für seine bei der Beklagten gemietete Garage zu verhindern.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Streitwert des Rechtsstreit vorläufig auf DM 600,-- festgesetzt.

Dagegen richten sich die Beschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten mit dem Antrag, den Streitwert auf DM 4.000,-- festzusetzen.

1. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG unzulässig.