Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat wegen der Verletzungen, die er beim Sturz auf der Hauseingangstreppe des Hauses der Beklagten in M.-I. erlitten hat, gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
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