OLG Köln - Urteil vom 08.11.2000
11 U 41/00
Normen:
BGB §§ 254, 823 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 561
OLGReport-Köln 2001, 66
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 404/99

Gelegentliche Besucher eines Mieters fallen nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 11 U 41/00

DRsp Nr. 2001/7289

Gelegentliche Besucher eines Mieters fallen nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages

1. Gelegentliche Besucher eines Mieters sind nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen dem besuchten Mieter und dessen Vermieter einbezogen.2. Der Hauseigentümer haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Schäden, die ein Besucher seines Hauses dadurch erleidet, dass er auf einer Treppenanlage im Eingangsbereich des Hauses zu Fall kommt, weil er das Haus bei völliger Dunkelheit verlassen hat, ohne die Beleuchtung des Außenbereichs einzuschalten. Der Besucher darf nicht darauf vertrauen, dass die Außenbeleuchtung beim Verlassen des Hauses ebenso wie beim Betreten des Grundstücks durch Bewegungsmelder eingeschaltet wird.

Normenkette:

BGB §§ 254, 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat wegen der Verletzungen, die er beim Sturz auf der Hauseingangstreppe des Hauses der Beklagten in M.-I. erlitten hat, gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.