KG - Urteil vom 15.04.2002
8 U 9683/00
Normen:
BGB § 705 § 730 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 78
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 902/99

Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter einer GBR; Rechtsnatur von Verwendungsersatzansprüchen

KG, Urteil vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 8 U 9683/00

DRsp Nr. 2004/19435

Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter einer GBR; Rechtsnatur von Verwendungsersatzansprüchen

1. Ein Gesellschafter einer Mieter-GbR ist erst nach Auseinandersetzung der Gesellschaft berechtigt, Ansprüche gegen einzelne Gesellschafter geltend zu machen.2. In der Auseinandersetzung ist eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. In diese sind alle Ansprüche der Gesellschafter einzustellen.3. Verwendungsersatzansprüche der Mieter werden nach ihrer Entstehung durch einen Wechsel in der Person des Vermieters nicht berührt.

Normenkette:

BGB § 705 § 730 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Parteien richtet sich gegen das am 23. Oktober 2000 verkündete Anerkenntnisteil- und Teilurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1) hat gegen das ihm am 10. November 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 08. Dezember 2000 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. Februar 2001 mit einem bei Gericht am 08. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet.