KG - Urteil vom 28.06.2010
8 U 167/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 359
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 630/08

Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen im Urkundenprozess; Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

KG, Urteil vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 8 U 167/09

DRsp Nr. 2010/13624

Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen im Urkundenprozess; Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

1. Die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen im Urkundenprozess ist statthaft. 2. Im zweiten Rechtszug ist eine Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht mehr möglich.

Auf die Berufung der Klägerin, wird das am 23. Juli 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 90.978,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Teilbetrag i.H.v. 15.080,00 € seit dem 6.6.2006,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 15.080,00 € seit dem 6.7.2006,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 15.080,00 € seit dem 4.8.2006,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 4.10.2007,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.11.2007,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.12.2007,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 5.1.2008,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.2.2008,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.3.2008,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 4.4.2008,

aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 1.190,00 € seit dem 6.5.2008,