BVerwG - Urteil vom 28.05.2015
3 C 1.15
Normen:
EKrG § 1 Abs. 3; EKrG § 19 Abs. 1; PBefG § 4 Abs. 1 Nr. 1; PBefG § 28;
Fundstellen:
DÖV 2015, 934
NVwZ 2015, 7
NVwZ 2016, 152
NVwZ-RR 2015, 5
NVwZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 1014/11
VG Köln, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1600/09

Geltung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) für die Kreuzung einer Eisenbahnstrecke mit einem nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegenden Schienenweg

BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 3 C 1.15

DRsp Nr. 2015/14204

Geltung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) für die Kreuzung einer Eisenbahnstrecke mit einem nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegenden Schienenweg

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz gilt nicht für die Kreuzung einer Eisenbahnstrecke mit einem nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegenden Schienenweg, auf dem Straßenbahnen verkehren, solange dieser dem öffentlichen Eisenbahnverkehr gewidmet und auch tatsächlich noch für Eisenbahnen benutzbar ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EKrG § 1 Abs. 3; EKrG § 19 Abs. 1; PBefG § 4 Abs. 1 Nr. 1; PBefG § 28;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Kosten für die Erneuerung einer Eisenbahnbrücke.

Die Brücke, über die die Gleise der Bahnstrecke der Klägerin von Köln nach Trier verlaufen, überquert die Bahnstrecke Köln - Bonn der Beklagten (sog. Vorgebirgsbahn) in Hürth-Fischenich. Die Gleise der Vorgebirgsbahn werden dort für den Güterverkehr und für den Stadtbahnbetrieb der Kölner Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft (KVB) zwischen Köln und Bonn genutzt.