Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 10.671,60 EUR festgesetzt.
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wegen der weiteren Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 30. November 2009 hingewiesen. Die Beklagte hat davon abgesehen, hierzu innerhalb der eingeräumten Frist Stellung zu nehmen.
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