KG - Beschluss vom 04.01.2010
12 U 23/09
Normen:
BGB § 127; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 329/08

Genehmigung eines wegen Unterzeichnung durch eine nicht vertretungsberechtigte Person schwebend unwirksamen Mietvertrages

KG, Beschluss vom 04.01.2010 - Aktenzeichen 12 U 23/09

DRsp Nr. 2010/10368

Genehmigung eines wegen Unterzeichnung durch eine nicht vertretungsberechtigte Person schwebend unwirksamen Mietvertrages

Ist der gewerbliche Mietvertrag auf Seiten einer juristischen Person nicht von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet worden, kann die Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) dieses schwebend unwirksamen Vertrages durch den Vertretenen in der jahrelangen Umsetzung des Mietvertrages, jedenfalls aber in der Erhebung einer Zahlungsklage auf Mietzins liegen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 10.671,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 127; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Wegen der weiteren Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 30. November 2009 hingewiesen. Die Beklagte hat davon abgesehen, hierzu innerhalb der eingeräumten Frist Stellung zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.