A) Berufung des Beklagten zu 2)
Die Berufung des Beklagten zu 2) ist unzulässig.
Das angefochtene Urteil enthält eine gemischte Kostenentscheidung, die für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil hinsichtlich des Beklagten zu 2) auf § 91 a ZPO beruht. Die gegen den Kostenausspruch gerichtete Berufung ist wegen § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
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