OLG Köln - Beschluß vom 01.03.2000
2 Wx 10/00
Normen:
KostO § 19 Abs. 4, § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 576
OLGReport-Köln 2000, 303
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 287/99

Geschäftswert der Beurkundung von Hofübergabeverträgen

OLG Köln, Beschluß vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 2 Wx 10/00

DRsp Nr. 2000/3554

Geschäftswert der Beurkundung von Hofübergabeverträgen

Der Geschäftswert der Beurkundung von Hofübergabeverträgen bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 KostO, sofern der Wert der Gegenleistungen den Hofwert nach § 19 Abs. 4 KostO übersteigt.

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4, § 39 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 14. Dezember 1998 einen Hofübergabevertrag, an dem die Beteiligte zu 1) als Übernehmerin, deren Eltern als Übergeber sowie die Geschwister der Beteiligten zu 1) als weichende Erben beteiligt waren.

Der Beteiligten zu 1) wurde durch den notariellen Vertrag der in der Urkunde näher bezeichnete landwirtschaftliche Besitz übertragen. Weiterhin erhielten die Geschwister der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge und zur Abfindung als weichende Erben verschiedene Grundstücke. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beteiligte zu 1) gegenüber ihren Eltern, an diese bis zu deren Tode monatlich einen Betrag in Höhe von 1.800,00 DM zu zahlen. Zusätzlich räumte sie den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht im Hause L.straße 17 ein.