Die Klägerinnen verlangen von dem Beklagten die Zahlung von Mietzins für die Zeit November 1999 bis Juli 2000 aus einem schriftlichen Mietvertrag über Gewerberäume im A -C in der P-N-Str. in Berlin H. Diesen Mietvertrag schloss der Beklagte am 12. September 1997 mit einer K P P-N-Str. GbR ab. Danach war er in dem hier interessierenden Zeitraum zur monatlichen Zahlung von 4.386,47 DM zzgl. 126,51 DM als Vorschuss auf die Heizkosten und 463,95 DM als Vorschuss auf andere Nebenkosten verpflichtet. Über diese Nebenkosten war nach dem Vertrag jährlich abzurechnen.
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