OLG Hamm - Urteil vom 26.10.2005
30 U 121/05
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 § 550 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 138
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 84/05

Gesetzliche Schriftform für langfristige Zeitmietverträge

OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 30 U 121/05

DRsp Nr. 2006/21344

Gesetzliche Schriftform für langfristige Zeitmietverträge

1. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. 2. Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, so dass eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet ist, der die Andeutung von Buchstaben erkennen lässt und keine bloße Paraphe (Handzeichen) darstellt.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 § 550 ;

Entscheidungsgründe:

I.