OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.11.2022
24 U 133/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 9/19

Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers in der Insolvenz des LieferantenWirksamkeit der Beschränkung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Leasinggeber

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 24 U 133/21

DRsp Nr. 2023/1922

Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers in der Insolvenz des Lieferanten Wirksamkeit der Beschränkung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Leasinggeber

1. Bei Insolvenz des Lieferanten ist der Leasingnehmer aufgrund einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion notfalls gehalten, den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises durch Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle geltend zu machen (Anschluss an BGH NZI 2014, 177 Rn 14).2. Nur wenn der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber Leistungsstörungen geltend macht, die von der leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht erfasst sind (zB Pflichtverletzungen des Leasinggebers aus Sondervereinbarungen), bleibt Raum für eine sachliche Entscheidung des Gerichts im Gewährleistungsprozess zwischen den Leasingvertragsparteien; für beide Leasingvertragspartner besteht eine Bindungswirkung in Bezug auf das Ergebnis des Rücktrittsprozesses zwischen Leasingnehmer und Lieferant.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

II.

Der auf den 22. November 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

III. IV.