KG - Beschluss vom 21.01.2008
8 W 85/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZM 2009, 621
ZMR 2008, 616
Vorinstanzen:
LG Berlin Beschluss 29 O 718/07 - 10.12.2007,

Gewährung von Konkurrenzschutz bei Vermietung von Geschäftsräumen (hier: Friseurgeschäft und Nagelstudio)

KG, Beschluss vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 8 W 85/07

DRsp Nr. 2008/5502

Gewährung von Konkurrenzschutz bei Vermietung von Geschäftsräumen (hier: Friseurgeschäft und Nagelstudio)

»Der bei Vermietung von Geschäftsräumen vom Vermieter dem Mieter gegenüber geschuldete sogenannte vertragsimmanente Konkurrenzschutz ist gegenüber dem vertraglich gesicherten Konkurrenzschutz insoweit eingegrenzt, als der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Vielmehr ist nach den Umständen des einzelnen Falles abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien der Schutz vor der Konkurrenz geboten ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin durch geeignete Maßnahmen auf den Gewerbemieter W. einwirkt, damit in den Gewerberäumen im Hause L-Straße 19-21 in Berlin der Betrieb eines Nagelstudios im Hauptgewerbe unterbunden wird. Der Verfügungsanspruch der Antragsteller folgt aus §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB in Verbindung mit § 15 Ziff. 1 des Mietvertrages.

a)