Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin durch geeignete Maßnahmen auf den Gewerbemieter W. einwirkt, damit in den Gewerberäumen im Hause L-Straße 19-21 in Berlin der Betrieb eines Nagelstudios im Hauptgewerbe unterbunden wird. Der Verfügungsanspruch der Antragsteller folgt aus §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB in Verbindung mit § 15 Ziff. 1 des Mietvertrages.
a)
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