OLG Thüringen - Urteil vom 27.02.2001
5 U 140/00
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 362
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 248/99

Gewerbebetrieb bei mehreren Mietshäusern

OLG Thüringen, Urteil vom 27.02.2001 - Aktenzeichen 5 U 140/00

DRsp Nr. 2003/6963

Gewerbebetrieb bei mehreren Mietshäusern

Eine Bauleistung erfolgt nicht für den beruflich betriebenen Gewerbebetrieb des Schuldners i.S.v. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn der Schuldner sich mehrere Häuser bauen lässt, um diese zu vermieten.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt restliche Vergütung aus abgetretenem Recht.

Im Juni 1995 beauftragten die Beklagten die Zedentin - die Firma S.P. M.-S. GmbH - mit der Durchführung diverser Bauarbeiten an dem Gebäude B 21 / Ecke P-M in E. Wegen der näheren Einzelheiten der schriftlichen Auftrages wird auf Bd. I Bl. 25 und 26 d. A. verwiesen.

Die VOB/B wurde nicht vereinbart.

Nach dem Bauzeitenplan des Architekten der Beklagten war als Beginn der Arbeiten der 17.07.1995 und als Ende der Arbeiten der 15.10.1995 vorgesehen.

Es war eine Bruttovergütung von DM 2.070.000,00 vereinbart worden. Im schriftlichen Auftrag war hinsichtlich der Zahlung vereinbart worden, dass die gesamte Auftragssumme bei Vertragsschluss an den Auftragnehmer gezahlt werden solle. Der Auftragnehmer sollte eine Fertigstellungsbürgschaft geben. Weiter war vereinbart worden, dass für den Fall, dass die Zahlungsweise aufgrund von Ansprüchen der finanzierten Banken nicht möglich sein sollte, die Zahlung nach Baufortschritt erfolgen sollte.