OLG München - Urteil vom 28.04.1995
21 U 5103/94
Normen:
BGB § 138 § 242 § 535 § 581 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)589d-e (Ls)
ZMR 1996, 135
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

Gewinnerwartung des Pächters als Geschäftsgrundlage; Kündigung des Pachtvertrages wegen Erwirtschaftung von Verlusten

OLG München, Urteil vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 21 U 5103/94

DRsp Nr. 1997/4268

Gewinnerwartung des Pächters als Geschäftsgrundlage; Kündigung des Pachtvertrages wegen Erwirtschaftung von Verlusten

»1. Die Verwirklichung der Erwartung, in gepachteten Räumen als Unternehmer Gewinn zu erzielen, fällt alleine in den Risikobereich des Pächters und kann daher nicht Geschäftsgrundlage sein. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß beiden Parteien bei Vertragsschluß möglicherweise bewußt war, daß ein benachbarter Betrieb den wirtschaftlichen Erfolg des Pächters unmittelbar beeinflussen würde (hier: Betrieb einer Fremdenpension durch den Pächter über einer Massagepraxis).2. Auch wenn in einem solchen Fall der Pächter sogar Verluste erwirtschaftet, kann er sich nicht vom Vertrag lösen. Das Festhalten des Verpächters am Vertrag könnte allenfalls als Rechtsmißbrauch bezeichnet werden, wenn er an der Vertragserfüllung kein vernünftiges Interesse hätte oder wenn er den Pächter bei Vertragsschluß bewußt getäuscht oder einen bestimmten Ertrag zugesichert hätte.«

Normenkette:

BGB § 138 § 242 § 535 § 581 ;

Tatbestand: