OLG Köln - Beschluß vom 31.01.1996
16 Wx 230/95
Normen:
WEG §§ 14, 22 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)261c
DWE 1996, 76
NJWE-MietR 1996, 109
OLGReport-Köln 1996, 114
WuM 1996, 292

Grenzen des Rechts auf Informationsfreiheit

OLG Köln, Beschluß vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 230/95

DRsp Nr. 1996/28935

Grenzen des Rechts auf Informationsfreiheit

Aus Art. 2 GG kann nicht das Recht eines jeden Wohnungseigentümers hergeleitet werden, daß die Eigentümergemeinschaft ihm die Anbrigung einer Satellitenantenne gestattet. Es zählt auch heute nicht zum normalen Lebensstandard eines jeden Bürgers, eine Vielzahl von - auch ausländischen - Satellitenfernseh- und -rundfunkprogrammen empfangen zu können, so daß die Installation der dazu erforderlichen Antennen auch bei Vorhandensein einer "gewöhnlichen" Gemeinschaftsantenne oder eines gemeinsamen Kabelanschlussers als unvermeidbar angesehen werden müßte. Das Grundrecht des einzelnen auf Informationsfreiheit wird insoweit durch das Eigentumsrecht der Gemeinschaft begrenzt.

Normenkette:

WEG §§ 14, 22 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne von § 27 FGG.