OLG Nürnberg - Urteil vom 11.01.2006
4 U 1102/05
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 843
OLGReport-Nürnberg 2008, 170
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 14 O 7015/04 - 13.05.2005 BGH XII ZR 20/06 - 21.11.2007,

Grenzen des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes gewerblicher Mietverträge

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 4 U 1102/05

DRsp Nr. 2008/5841

Grenzen des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes gewerblicher Mietverträge

»Der Mieter einer Gewerbefläche zum Betrieb einer Schrott-Recycling-Anlage und eines Schrotthandelunternehmens in einem Güterverkehrszentrum kann nicht aufgrund des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes vom Vermieter verlangen, ein im gleichen Hafengebiet liegendes Grundstück, das eine Fahrstrecke von 4200 m (Luftlinie 600 m) entfernt liegt, nicht an ein Konkurrenzunternehmen zu vermieten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die im Güterverkehrszentrum Hafen Nürnberg (nachfolgend: GV2) Grundstücksflächen zum Betrieb einer Schrott-Recycling-Anlage und eines Schrotthandelsunternehmens gemietet hat, will der nunmehrigen Beklagten, die an die Stelle des zunächst verklagten Freistaat Bayern getreten ist, verbieten lassen, ihrem Konkurrenzunternehmen CFF R S.A. oder einem seiner Konzernunternehmen im GVZ ebenfalls Grundstücke zum Zwecke der Schrottaufbereitung und/oder des Schrotthandels zu vermieten oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung zu überlassen.