I.
Die Klägerin, die im Güterverkehrszentrum Hafen Nürnberg (nachfolgend: GV2) Grundstücksflächen zum Betrieb einer Schrott-Recycling-Anlage und eines Schrotthandelsunternehmens gemietet hat, will der nunmehrigen Beklagten, die an die Stelle des zunächst verklagten Freistaat Bayern getreten ist, verbieten lassen, ihrem Konkurrenzunternehmen CFF R S.A. oder einem seiner Konzernunternehmen im GVZ ebenfalls Grundstücke zum Zwecke der Schrottaufbereitung und/oder des Schrotthandels zu vermieten oder in sonstiger Weise entgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
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