BGH - Urteil vom 20.06.2005
II ZR 189/03
Normen:
BGB § 936 § 930 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1466
DB 2005, 2520
MDR 2006, 16
NJW-RR 2005, 1328
NZM 2005, 665
WM 2005, 1860
WM 2005, 1968
WuM 2005, 606
ZMR 2006, 23
ZfIR 2005, 707
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 04.06.2003
LG Gera,

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb einer dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sache; Darlegungs- und Beweislast bei behauptetem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht

BGH, Urteil vom 20.06.2005 - Aktenzeichen II ZR 189/03

DRsp Nr. 2005/11678

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb einer dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sache; Darlegungs- und Beweislast bei behauptetem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht

»a) Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Besitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Übergabe der Sache an den Erwerber voraus. b) Wer den Verzicht auf ein Recht (hier: Vermieterpfandrecht) geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwendung.«

Normenkette:

BGB § 936 § 930 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die beklagte Stadt vermietete das ihr gehörende Gaststättengrundstück "S." an O. K., der in den Räumen eine Diskothek und Gaststätte betrieb. Durch Vertrag vom 26. April 1998 veräußerte K., der die Betriebsführung Ende Januar 1998 eingestellt und bis zum 31. Mai 1998 - auf dessen Rechnung - einem Untermieter überlassen hatte, die in seinem Eigentum befindlichen Einrichtungsgegenstände an die Ve. GmbH V. (nachfolgend: V.).