h) Kündigung eines Untermietverhältnisses

Autoren: Thanner/Wiek

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Ist das Hauptmietverhältnis von Seiten des Hauptvermieters gekündigt worden, so begründet allein diese Tatsache kein berechtigtes Interesse des Zwischenvermieters an der Beendigung des Untermietvertrags nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB.80)

Beruht jedoch die Kündigung des Hauptmietvertrags darauf, dass der Vermieter berechtigten Eigenbedarf i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend macht, und hat der Zwischenvermieter dies dem Untermieter im Kündigungsschreiben ordnungsgemäß dargelegt, so kann sich der Untermieter dem Zwischenmieter gegenüber nicht auf Kündigungsschutz berufen.81)

Dies gilt in gleicher Weise, wenn sich der Vermieter auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB stützen kann.

Vertragliche Bestimmungen etwa des Inhalts, nach Kündigung des Hauptmietverhältnisses ende das Untermietverhältnis ohne besondere Kündigung, unterfallen § 573 Abs. 4 BGB und sind damit unwirksam.82)

Dies entspricht dem RE des OLG Stuttgart vom 07.05.1993,83) der allerdings zur gewerblichen Zwischenvermietung ergangen ist.