Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 07.11.2011 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
I.
Die Klägerin begehrt nach beendetem Wohnraummietverhältnis die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution in Höhe von 470,00 € nebst Zinsen. Die Vermieterin war Nießbraucherin an dem Grundstück, auf dem sich die vermietete Wohnung befand, und wurde unter anderem durch die Beklagten beerbt. Die Beklagte zu 1) macht geltend, sie als Erbin sei in Bezug auf den Kautionsrückzahlungsanspruch nicht passivlegitimiert. Zur Kautionsrückzahlung seien die Grundstückseigentümer verpflichtet, die gemäß § 1056 BGB nach dem Erlöschen des Nießbrauchs durch Tod der Nießbraucherin in das Mietverhältnis eingetreten seien. Zudem sei der gegen die Grundstückseigentümer bestehende Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin wegen titulierter Restforderungen aus dem Mietverhältnis gepfändet worden, so dass die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert sei.
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