AG Düren - Beschluss vom 19.01.2012
47 C 455/11 PKH
Normen:
BGB § 566; BGB § 566a; BGB § 1056 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2012, 210

Haftung der Erben eines Vermieters (hier: Nießbraucher des Grundstücks) für die Auszahlung der Mietkaution nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses; Notwendigkeit der Erhebung einer Klage gegen alle Erben bei Inanspruchnahme der Erbengemeinschaft

AG Düren, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 47 C 455/11 PKH

DRsp Nr. 2013/8752

Haftung der Erben eines Vermieters (hier: Nießbraucher des Grundstücks) für die Auszahlung der Mietkaution nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses; Notwendigkeit der Erhebung einer Klage gegen alle Erben bei Inanspruchnahme der Erbengemeinschaft

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 07.11.2011 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Normenkette:

BGB § 566; BGB § 566a; BGB § 1056 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach beendetem Wohnraummietverhältnis die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution in Höhe von 470,00 € nebst Zinsen. Die Vermieterin war Nießbraucherin an dem Grundstück, auf dem sich die vermietete Wohnung befand, und wurde unter anderem durch die Beklagten beerbt. Die Beklagte zu 1) macht geltend, sie als Erbin sei in Bezug auf den Kautionsrückzahlungsanspruch nicht passivlegitimiert. Zur Kautionsrückzahlung seien die Grundstückseigentümer verpflichtet, die gemäß § 1056 BGB nach dem Erlöschen des Nießbrauchs durch Tod der Nießbraucherin in das Mietverhältnis eingetreten seien. Zudem sei der gegen die Grundstückseigentümer bestehende Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin wegen titulierter Restforderungen aus dem Mietverhältnis gepfändet worden, so dass die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert sei.