OLG Köln - Urteil vom 24.01.2001
11 U 59/00
Normen:
BGB §§ 242, 276, 305, 556, 558 Abs. 2 ; ZPO § 301, 539, 540 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 321
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 549/00

Haftung des Mieters für Bodenkontaminierung eines Tankstellengeländes

OLG Köln, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 11 U 59/00

DRsp Nr. 2001/11718

Haftung des Mieters für Bodenkontaminierung eines Tankstellengeländes

1. Die Entscheidung durch Teilurteil ist unzulässig, wenn es für die Beurteilung der Haftung mehrerer als Mieter desselben Mietobjekts in Anspruch genommener Streitgenossen auf dieselben Fragen ankommt.2. Eine Vertragsübernahme betreffend die Mieterstellung aus einem Mietvertrag über ein Tankstellengelände, die auf Grund Vorabzustimmung des Vermieters im Mietvertrag zum Ausscheiden des übergebenden Mineralölunternehmens führen soll, liegt nicht vor, wenn Übergeber und Übernehmer eine wesentliche Änderung des Nutzungszwecks vereinbaren (hier: Betrieb einer Kfz-Werkstatt an Stelle einer Tankstelle). Eine Entlassung des Mineralölunternehmens aus dem Mietvertrag, insbesondere der Haftung für vorhandene Kontaminierungen des Geländes, findet nicht statt, wenn der Vermieter der Übernahme widerspricht und die Nutzung durch den Übernehmer lediglich hinnimmt.