BGH - Urteil vom 04.04.2007
VIII ZR 219/06
Normen:
BGB § 566 § 566a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 747
DNotZ 2007, 929
MDR 2007, 1007
MietRB 2007, 165
NJW 2007, 1818
NZM 2007, 441
NotBZ 2008, 122
Rpfleger 2007, 415
WuM 2007, 267
ZMR 2007, 529
ZfIR 2007, 764
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 79/06
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 301/05

Haftung des neuen Eigentümers für die Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses; Abrechnung der Nebenkosten

BGH, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 219/06

DRsp Nr. 2007/8273

Haftung des neuen Eigentümers für die Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses; Abrechnung der Nebenkosten

»a) Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution.b) Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851).«

Normenkette:

BGB § 566 § 566a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rückzahlung einer Mietkaution. Der Kläger hatte seit dem 1. Juli 1999 von einer Wohnungsbaugesellschaft eine Wohnung in B. gemietet und die Kaution in Höhe von 1.730 DM (884,53 EUR) entrichtet. Seit dem 12. April 2004 stand das Grundstück, auf dem sich die an den Kläger vermietete Wohnung befindet, unter Zwangsverwaltung. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis zum 30. Juni 2004 und zog aus. Am 26. November 2004 erhielt die Beklagte im Rahmen der Zwangsversteigerung den Zuschlag für das Grundstück.