OLG Köln - Urteil vom 24.01.1996
11 U 212/95
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 178

Haftung des Vermieters für schlechten Zustand einer Treppe

OLG Köln, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 11 U 212/95

DRsp Nr. 1996/28928

Haftung des Vermieters für schlechten Zustand einer Treppe

1. Vermieter sind verpflichtet, die Treppen in einem Zustand zu erhalten, der den Benutzern nicht mehr als die übliche, auch durch die Bauweise bedingte Sorgfalt abverlangt und vermeidbare zusätzliche Gefahren ausschließt.2. Löcher und Risse im Teppichbelag einer Treppe bedeuten selbst dann eine vom Sicherungspflichtigen abzustellende Gefährdung, wenn sie bei aufmerksamen Hinsehen durchaus erkennbar sind. Diese Verkehrssicherungspflicht entfällt nicht, wenn die Schadhaftigkeit des Teppichs, zumindest seine extreme Abnutzung, dem Mieter bekannt ist.3. Aus der Gefahrenkenntnis kann ein anspruchminderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) abzuleiten sein.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.