(gekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Mietzins aus einem Mietvertrag über Gewerberäume in Höhe von DM 19.200,63. Die Forderung ist rechnerisch unstreitig. Die Beklagte hat gegen die Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, wegen deren Berechnung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.10.1984 (I 39-53) nebst Anlagen verwiesen wird. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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