BGH - Urteil vom 07.02.2008
IX ZR 149/04
Normen:
BGB § 675 ; BRAO § 51b (a.F.) ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 540
BGHReport 2008, 635
BRAK-Mitt 2008, 112
DB 2008, 1261
MDR 2008, 774
NJW 2008, 2041
NZM 2008, 445
VersR 2009, 1224
WM 2008, 946
WuM 2008, 373
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 565/03
LG Trier, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 239/02

Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel; Entstehung und Verjährung von Sekundäransprüchen bei neuem Auftrag

BGH, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 149/04

DRsp Nr. 2008/8699

Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel; Entstehung und Verjährung von Sekundäransprüchen bei neuem Auftrag

»a) Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.b) Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen.«

Normenkette:

BGB § 675 ; BRAO § 51b (a.F.) ;

Tatbestand:

F. (im Folgenden: Verkäuferin) war Eigentümerin eines Geschäftshauses, das teilweise an die V. GmbH (im Folgenden, auch für ihre Rechtsnachfolgerin: Mieterin) vermietet war, die dort eine Spielhalle betrieb. Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel:

"Der Mietvertrag endet zum 30. April 1998. Der Mieter hat das Recht, 2 x 5 Jahre zu optieren. Es verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn eine der Parteien nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht, der Mieter hat allerdings das allgemeine Optionsrecht."