BGH - Urteil vom 21.06.2001
IX ZR 69/00
Normen:
AGBG § 3 ; BGB § 765 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2019
DB 2001, 2240
KTS 2001, 591
NJW-RR 2002, 485
ZIP 2001, 1408
ZfBR 2002, 44
ZfIR 2001, 631
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Haftungsausschluß in der formularmäßigen Verlängerung einer Bürgschaft

BGH, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen IX ZR 69/00

DRsp Nr. 2001/10559

Haftungsausschluß in der formularmäßigen Verlängerung einer Bürgschaft

»Mußte der Gläubiger einer formularmäßig verlängerten Bürgschaft wegen der bisherigen Gestaltung des Rechtsverhältnisses nicht mit einer - in der früheren Bürgschaftsurkunde nicht enthaltenen - Haftungsausschlußklausel rechnen, entfällt der Überraschungscharakter der Klausel nicht schon durch die Verwendung von Fettdruck. Vielmehr bedarf es hier grundsätzlich eines individuellen Hinweises des Bürgen an den Gläubiger.«

Normenkette:

AGBG § 3 ; BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erteilte am 1. November 1995 der S. H. GmbH (i. f.: H. GmbH oder Auftragnehmerin oder Streithelferin) den Auftrag, zum Pauschalpreis von 670.000 DM ein Gebäude zu sanieren und zu modernisieren. Die Geltung der VOB war vereinbart. In dem Vertrag, der nicht ausgeführt wurde, verpflichtete sich die Auftragnehmerin zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme.