OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.1994
10 U 219/93
Normen:
BGB §§ 535 ff. § 538 § 540 § 242 § 823 ; HPflG § 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 2027
DRsp I(133)545a
DWW 1995, 110
OLGR-Düsseldorf 1995, 50
VersR 1995, 55
WuM 1994, 674
Vorinstanzen:
Urteil,

Haftungsausschluß zugunsten des Vermieters bei vertraglicher Verpflichtung des Mieters zur umfassenden Versicherung gegen Schäden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 10 U 219/93

DRsp Nr. 1995/1424

Haftungsausschluß zugunsten des Vermieters bei vertraglicher Verpflichtung des Mieters zur umfassenden Versicherung gegen Schäden

»1. Die Abrede in einem gewerblichen Mietvertrag, der Mieter habe das Mietobjekt umfassend gegen Schäden zu versichern, kann einen Haftungsausschluß zugunsten des Vermieters beinhalten. 2. Unterläßt der Mieter vertragswidrig den Abschluß der Versicherung, so haftet er für die Schäden, die der Versicherer ersetzt hätte, also auch für solche, die er nicht verursacht und nicht zu vertreten hat.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. § 538 § 540 § 242 § 823 ; HPflG § 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten für ihre infolge Wassereinbruchs am 31. Juli 1991 verdorbenen Warenvorräte und andere Gegenstände Ersatz verlangt, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Entscheidung.