AG Bonn - Urteil vom 18.04.2012
203 C 55/11
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 536; BGB § 812;
Fundstellen:
MietRB 2012, 225

Hausflur als Wohnfläche nach den Umständen des Einzelfalls und bei der Nutzung des Flurs über das gewöhnliche Maß hinaus; Verjährung bzw. Regelverjährung von Rückforderungsansprüchen aus Mietrechtsverhältnissen; Mangel der Mietsache in Form einer erheblichen Wohnflächenabweichung

AG Bonn, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 203 C 55/11

DRsp Nr. 2013/8616

Hausflur als Wohnfläche nach den Umständen des Einzelfalls und bei der Nutzung des Flurs über das gewöhnliche Maß hinaus; Verjährung bzw. Regelverjährung von Rückforderungsansprüchen aus Mietrechtsverhältnissen; Mangel der Mietsache in Form einer erheblichen Wohnflächenabweichung

1. Ein Hausflur kann nach den Umständen des Einzelfalls dann zur Wohnfläche zählen, wenn der Mieter den Flur über das gewöhnliche Maß hinaus nutzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dort in größerem Umfang Möbel abgestellt werden.2. Rückforderungsansprüche aufgrund einer relevanten Wohnflächenabweichung unterliegen der Regelverjährung. Für den Beginn der Verjährungsfrist genügt es, dass dem Mieter die konkreten Längen, Breiten und Höhen der von ihm bewohnten Räume in tatsächlicher Hinsicht bekannt sind. Dies wird in der Regel kurz nach Einzug des Mieters der Fall sein.

Tenor

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199;