BGH - Urteil vom 07.01.1986
VI ZR 203/84
Normen:
BGB § 852, § 202 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 433
MDR 1986, 489
NJW 1986, 1337
VerkMitt 1987, 34
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause

BGH, Urteil vom 07.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 203/84

DRsp Nr. 1994/4375

Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause

»Wird für die außergerichtliche Regulierung von Schäden eines schwerverletzten Kindes mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Verhandlungspause vereinbart, um die Entwicklung des Kindes und seinen Schaden abzuwarten, so ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche verhindern will.«

Normenkette:

BGB § 852, § 202 Abs. 1 ;

Tatbestand: