BGH - Urteil vom 04.02.1987
VIII ZR 355/85
Normen:
BGB § 558, § 852 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 558 Abs. 2 Zurückerhalten 1
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Anwendungsbereich 1
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Verhandlung 1
DB 1987, 886
DRsp I(133)317a-c
MDR 1987, 575
NJW 1987, 2072
WM 1987, 596
WuM 1987, 154
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

BGH, Urteil vom 04.02.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 355/85

DRsp Nr. 1992/3300

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

»§ 852 Abs. 2 BGB gilt für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache auch dann, wenn diese durch den vertragsmäßigen Gebrauch des Mietobjekts herbeigeführt worden sind, der Mieter aber insoweit die Ersatzpflicht vertraglich übernommen hat (Ergänzung zu BGHZ 93, 64).«

Normenkette:

BGB § 558, § 852 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verpachtete der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 13. Mai 1968 eine Schank- und Speisegaststätte im Hause K-D, A-St-Str.. In dem Nachtrag vom 14. Dezember 1973 wurde das Pachtverhältnis bis zum 31. Mai 1978 verlängert und der Beklagten ein Optionsrecht für weitere fünf Jahre eingeräumt, von dem sie Gebrauch machte. In dem Pachtvertrag ist u.a. vereinbart:

"§ 5 Inventarinstandhaltung:

Brauerei (Beklagte) hat das mitverpachtete Inventar zu pflegen und in gutem Zustand zu erhalten, abgängig gewordene Gegenstände durch neue der gleichen Art und Beschaffenheit zu ersetzen. Erforderliche Reparaturen an dem Inventar sind umgehend und vollständig durchzuführen.

Inventarabgänge und -ergänzungen sind D (Klägerin) mitzuteilen. Die Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung des Inventars trägt Brauerei.