KG - Urteil vom 24.08.1995
8 U 1454/95
Normen:
BGB § 549a ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 144
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 660/94

Herausgabeverlangen eines Vermieters

KG, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 8 U 1454/95

DRsp Nr. 1996/19780

Herausgabeverlangen eines Vermieters

»Der Endmieter einer von einem gemeinnützigen Verein gemieteten Wohnung kann sich im Hinblick auf Art. 3 GG nach beendetem Hauptmietverhältnis gegenüber dem Herausgabeverlangen des Hauptvermieters grundsätzlich auf den Bestandsschutz des sozialen Mietrechts berufen, auch wenn die Vorschrift über die gewerbliche Weitervermietung (§ 549 a BGB) weder direkt noch analog anzuwenden ist.«

Normenkette:

BGB § 549a ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das ihm am 23. Januar 1995 zugestellte Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 1995. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D Straße in Berlin-Neukölln. Der Beklagte zu 1. ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Vereinszweck in der Beratung und Betreuung von Jugendlichen aus zerrütteten Elternhäusern sowie der Versorgung dieser Jugendlichen mit Wohnraum besteht. Zu diesem Zweck schloß der Beklagte zu 1. mehrfach Mietverträge mit dem Kläger über Wohnungen in dessen Häusern ab, die der Beklagte zu 1. dann an Jugendliche untervermietete.